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Verhinderungspflege

Wenn der Pflegende ausfällt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege bis max. 1.612 € und für bis zu 6 Wochen/Jahr.  Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.


Der maximale Betrag von 1.612 € jährlich kann unterschiedlich eingesetzt werden

  • für die Betreuung durch eine ↗private Pflegeperson (z. B. durch einen Nachbarn): die Pflegekasse übernimmt dann Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Vergütungssatzes. Dies sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse klären.
  • für die Betreuung durch einen ↗ambulanten Pflegedienst: Die Pflegekasse kann dann neben den Kosten für Pflegeeinsätze auch Aufwendungen für stundenweise Betreuung übernehmen.
  • für die Betreuung in einer ↗Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Kosten bis zum o. g. Höchstbetrag.
  • für den vorübergehenden Aufenthalt in einer ↗Kurzzeitpflegeeinrichtung: Die Pflegekasse übernimmt dann die dort anfallenden pflegebedingten Aufwendungen bis zum o. g. Höchstbetrag. Diese Leistung kann ggf. auch im Anschluss an die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeleistungen  in Anspruch genommen werden.

 

Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auch unter dem Menupunkt
↗Leistungen der Pflegeversicherungen.