Verhinderungspflege
Seit dem 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für alle pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 2 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt maximal 3.539 € je Kalenderjahr und kann flexibel für Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Wenn der Pflegende ausfällt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege für bis zu 8 Wochen/Jahr.
Der Anspruch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
Der maximale Betrag von 3.539 € jährlich kann unterschiedlich eingesetzt werden
- für die Betreuung durch eine ↗private Pflegeperson (z. B. durch einen Nachbarn): die Pflegekasse übernimmt dann Aufwendungen im Rahmen eines angemessenen Vergütungssatzes. Dies sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse klären.
- für die Betreuung durch einen ↗ambulanten Pflegedienst: Die Pflegekasse kann dann neben den Kosten für Pflegeeinsätze auch Aufwendungen für stundenweise Betreuung übernehmen.
- für die Betreuung in einer ↗Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Kosten bis zum o. g. Höchstbetrag.
- für den vorübergehenden Aufenthalt in einer ↗Kurzzeitpflegeeinrichtung
Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auch unter dem Menupunkt
↗Leistungen der Pflegeversicherungen.