Pflegewohngeld – Förderung der Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur für stationäre Einrichtungen in NRW gelten!!!
Sie bzw. die von Ihnen ausgewählte Pflegeeinrichtung kann gem. § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (= Investitionskosten) Pflegewohngeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist hinsichtlich der Höhe aber abhängig davon, ob Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten nicht bzw. nicht ganz ausreicht.