DE

Pflegewohngeld – Förderung der Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur für stationäre Einrichtungen in NRW gelten!!!

Sie bzw. die von Ihnen ausgewählte Pflegeeinrichtung kann gem. § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (= Investitionskosten) Pflegewohngeld beantragen. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist hinsichtlich der Höhe aber abhängig davon, ob Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten nicht bzw. nicht ganz ausreicht.

1. Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld
2. Beantragung und Verfahren
3. Berechnungsbeispiel

Kontakt

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. 

Sie können sich auch direkt an den Kreis Gütersloh wenden:
Postanschrift: Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales, - Pflegewohngeld -, 33324 Gütersloh

Tel.: 0 52 41 - 85 - 23 25

Fax: 0 52 41 - 85- 3 - 23 25

E-Mail:  heimpflege@gt-net.de

Dienststelle: Kreishaus an der Wasserstraße 14 in Wiedenbrück.
Sie erreichen uns zu den üblichen Öffnungszeiten.
Wir empfehlen Ihnen, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren.